Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Elbe-Werkstätten GmbH

Allgemeines, Geltungsbereich:
Für alle Geschäftsbeziehungen der Elbe-Werkstätten GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer) mit ihren Kunden (nachfolgend: Auftraggeber) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende  Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht durch Schweigen zum Vertragsinhalt, sondern nur dann, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen bzw. Verträge bedürfen der Textform. Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Ein Verzicht auf das Textformerfordernis muss ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.

Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug:
Die Preise gelten ab Werk des Auftragnehmers. Sie verstehen sich zuzüglich der aktuell geltenden Mehrwertsteuer sowie ausschließlich Verpackung und Versicherung - sofern hierzu keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist. Die Preisangebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend, sofern nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung zum Festpreis getroffen ist. Der Vertrag kommt zustande, sobald er vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird. Sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Monate liegen, behält sich der Auftragnehmer angemessene Preisanpassungen vor, um entstandene Einstandspreise durch erhöhte Materialkosten und Lohnsteigerungen auszugleichen. Beträgt die Preisanpassung mehr als 5%, kann der Auftraggeber binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung vom Vertrag zurücktreten. Diese Preisanpassungsklausel gilt nur, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart (z.B. Rahmenverträge, Ausschreibungen) ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder in den Rechnungen bestimmt ist, sind die Rechnungen sofort und ohne Abzüge  fällig. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers (Schuldnerverzug) kann der Auftragnehmer, unbeschadet etwaiger weitergehender gesetzlicher Rechte, alle weiteren Leistungen oder Lieferungen verweigern oder von einer vorherigen Sicherheitsleistung des Auftraggebers abhängig machen.

Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrenübergang:
Die Lieferung erfolgt frei Lager des Auftragnehmers, sofern nicht anders vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit Versendung der Auftragsbestätigung, soweit kein konkreter Liefertermin festgelegt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber rechtzeitig seinen vertraglichen Pflichten hinsichtlich zu liefernder Unterlagen, Materialien, Freigaben etc. nachgekommen ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer einer Störung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist - z. B. verzögerte Anlieferung wesentlicher Materialien, Arbeitskämpfe etc. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber keine gravierenden  Nachteile mit sich bringen. Der Gefahrenübergang für die Ware erfolgt auf den Auftraggeber, sobald die Ware das Werk des Auftragnehmers verlassen hat bzw. dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Gleichermaßen gilt dieses, wenn der Auftraggeber eine dritte natürliche oder juristische Person mit der Abholung der Ware beauftragt hat oder ein Direktversand erfolgt ist.

Gewährleistung und Haftung:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung nach eigener Wahl vorzunehmen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der  Auftragnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, ist dies der Fall, wenn der Auftragnehmer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 24 Monaten ab Übergabe. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, falls er selbst von Zulieferern nicht beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt). Eine Gewährleistung entfällt für die Schäden, welche aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber bzw. von ihm beauftragten Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder unsachgemäßer Transport. Die Gewährleistung erlischt im Weiteren, falls durch den Auftraggeber oder seinen beauftragten Dritten unsachgemäß und ohne Genehmigung durch den Auftragnehmer Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Ware vorgenommen werden. Der Auftragnehmer haftet nur in den Fällen, in welchen er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden verursacht hat. Werden sichtbare nicht versteckte Mängel nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen dem Auftragnehmer angezeigt, trägt der Auftraggeber die Beweislast, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Mangel bereits vorlag. Bei Lohnaufträgen zur Ver-, Bearbeitung von beigestellter (Fremd)-Ware haftet der Auftragnehmer nicht  für anfallende Mängel, die aus Fehlern der beigestellten Ware herrühren. Bei Lohnaufträgen besteht für den Auftragnehmer keine Pflicht zur Prüfung oder Rüge der Beschaffenheit der beigestellten Ware. Erforderliche Vorgaben für bestimmte besondere Produktionsbedingungen und Produktionsprozesse  sind vor Auftragserteilung vom Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

Eigentumsvorbehalt:
Ausgelieferte Ware bleibt bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Sofern der Auftraggeber die Ware weiter veräußert oder ggf. an andere Dritte geliefert hat, tritt er hiermit im Gegenzug die Forderung an den Erwerber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt  diese Abtretung bereits jetzt an. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des Nichtnachkommens der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers die Forderungen aus der Abtretung einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen  verpflichtet, die abgetretenen Forderungen im Einzelnen zu benennen. Im Falle des Vermögensverfalles, insbesondere der Insolvenz, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, gelieferte und unbezahlte Ware zurückzufordern und weitere Lieferleistungen zu verweigern.

Materialien und Werkzeuge:
Kostenlos durch den Auftraggeber bereitgestellte  Materialien und Werkzeuge werden nach sechsmonatiger Nichtnutzung vom Auftragnehmer nicht weiter aufbewahrt. Sofern der Auftraggeber die Materialien und Werkzeuge nach einer Fristsetzung von sechs Monaten nicht abgeholt hat, darf der Auftragnehmer diese  vernichten. Die Kosten für Instandhaltung, Änderungen und Ersatz der Materialien und Werkzeuge, soweit sie dem normalen Verschleiß unterliegen, trägt der Auftraggeber.

Sonstiges:
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort  der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Geschäftssitz der Elbe-Werkstätten GmbH ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dieses die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ersetzt. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Auftraggebers wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Elbe-Werkstätten GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Auftraggeber - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von dem Auftragnehmer beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Elbe-Werkstätten GmbH

Allgemeines, Geltungsbereich:
Für alle Geschäftsbeziehungen der Elbe-Werkstätten GmbH (nachfolgend: Auftraggeber) mit ihren Lieferanten (nachfolgend: Auftragnehmer) gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, VOB und VOF; in ihrer jeweils gültigen Fassung)  und die nachfolgenden  Allgemeinen Einkaufsbedingungen.  Abweichende entgegenstehende oder ergänzende  Allgemeine Geschäftsbedingungen werden weder durch  Schweigen noch durch die Annahme einer Lieferung  zum Vertragsinhalt, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Waren bzw. Dienstleistungen des Auftragnehmers oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung. Die mit dem Auftrag geschlossenen Vereinbarungen bzw. Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Texttform. Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Ein Verzicht auf das Textformerfordernis muss ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.

Bestellungen, Aufträge:
Bestellungen, Abschlüsse und  Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Texttform. Mündliche Bestellungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen abt Zugang an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen zwei Arbeitstagen widerspricht. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei der von dem Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Auftraggeber bei unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wiederverwendbare Verpackungen wie Kisten, Behälter usw. werden vom Auftraggeber portofrei an den Auftragnehmer zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. . Rechnungen werden  – sofern nicht anders vereinbart – durch den Auftraggeber entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 28 Tagen ohne Abzug beglichen. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Auftraggeber. Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Verzugszinssatz beträgt höchstens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen. Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrenübergang Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.  Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt.

Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur  gestattet, sofern sie zuvor vereinbart worden sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die Liefergegenstände und Waren den gültigen deutschen Sicherheitsbestimmungen,  den allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen Regeln, dem deutschen Lebensmittelrecht/Hygienerecht (HACCP) sowie den Leitsätzen nach dem deutschen Lebensmittelrecht entsprechen. Technischen Geräten sind detaillierte Anleitungen und Dokumente beizufügen. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Gewährleistung, Schadenersatz Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Lebensmittel-/Hygiene- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und im Falle eines Mangels gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Untersuchung beschränkt sich auf Mängel, die im Rahmen der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Versanddokumente und Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung, dem Auftragnehmer zugeht. Hat der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben, so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Auftragnehmer nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. . Eigentumsvorbehalt Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Auftragnehmers geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf den Auftraggeber über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z. B. der sogenannte Kontokorrent- oder/und Konzernvorbehalt gelten nicht. § 449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.

Geheimhaltung, Eigentum an Unterlagen, Werbung:
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung und dabei übergebene Informationen und Sachen vertraulich zu behandeln. An den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc.), Mustern, Modellen, Formen oder Werkzeugen behält sich jede Partei die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Diese Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten ohne Zustimmung des Eigentümers nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern zu verwenden. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind sie dem Eigentümer unaufgefordert zurückzugeben. Will der Auftragnehmer in seiner Werbung auf seine Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber hinweisen, bedarf es dazu der besonderen schriftlichen Erlaubnis des Auftraggebers. 

Sonstiges:
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftraggebers. Der Geschäftssitz der Elbe-Werkstätten GmbH ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ersetzt. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Auftragnehmers wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Auftragnehmer - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.              

Stand Dezember 2017


 

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