Unsere Tischlereien verfügen über langjährige Erfahrung in der Holzbearbeitung. Mit einem hochwertigen, modernen Maschinenpark und motivierten, erfahrenen Mitarbeitern ermöglichen wir eine professionelle Serienproduktion nach Ihren Wünschen:
Preise und Lieferzeiten auf Anfrage.
Gerne übernehmen wir für Sie die Organisation der Lieferung mit einem Transportunternehmen.
Für Unternehmen: 50 Prozent der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung können Sie von Ihrer zu entrichtenden Ausgleichsabgabe abziehen.
Zum Schutz der heimischen Wald- und Forstbeständen gegen die Einschleppung von Schadorganismen (Insekten, Pilze, Fadenwürmer) haben viele Staaten in der Vergangenheit entsprechende Import- beziehungsweise Quarantänebestimmungen erlassen. Zur Harmonisierung der Einfuhrvorschriften hat die International Plant Protection Convention (IPPC) für den internationalen Versand von Vollholzverpackungen Anfang der 2000er Jahre den International Standard for Phytosanitary Measures – kurz ISPM 15 – mit dem Titel «Guidelines for Regulating Wood Packaging Material in International Trade» erlassen. Anfang 2014 haben 181 Staaten die ISPM 15 umgesetzt.
Der Standard beschreibt Maßnahmen, um das Risiko einer Verbreitung beziehungsweise Einschleppung von Holzschädlingen im Zusammenhang mit Holzverpackungen zu reduzieren. Hierzu gehört die Hitzebehandlung. Eine weitere Maßnahme ist die Begasung mit Methylbromid in Abhängigkeit von Konzentration, Dauer und Temperatur. Die ISPM 15 gilt nur für Vollholz. Neben beispielsweise Paletten, Kisten, Verschlägen, Trommeln, Fässern, Palettenaufsatzrahmen gilt die ISPM 15 aber auch für Stauholz wie einzelne Holzstücke und Keile zum Befestigen der Waren in Containern.
Nicht unter die ISPM-15-Auflagen fallen Verpackungen und Verpackungsmaterialien, die aus Holzwerkstoffen bestehen, die während der Verarbeitung erhitzt, geleimt oder gepresst werden (Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz, Furniere), sowie aus Holzwolle und Sägemehl gefertigt sind oder die aus Rohholz mit einer Stärke von weniger als 6 mm hergestellt sind. Es besteht eine verbindliche Kennzeichnungspflicht der gemäß ISPM 15 hergestellten Holzverpackungen.
In der Bundesrepublik sind die relevanten Anforderungen in der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV) verankert.
Mehr Informationen finden Sie beim Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit.